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   VGH Bayern, 17.10.2011 - 17 P 11.1085   

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VGH Bayern, 17.10.2011 - 17 P 11.1085 (https://dejure.org/2011,65111)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.10.2011 - 17 P 11.1085 (https://dejure.org/2011,65111)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Oktober 2011 - 17 P 11.1085 (https://dejure.org/2011,65111)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Weiterbeschäftigungsanspruch; Verzicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages; verspäteter Vorbehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 17.11.2010 - 7 AZR 443/09

    Befristungskontrolle - Unionsrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2011 - 17 P 11.1085
    Daher sei auch eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts vom 17. November 2010 (Az. 7 AZR 443/09) nicht veranlasst.

    Das Verfahren wird ausgesetzt, bis eine Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts vom 17. November 2010 (Az. 7 AZR 443/09) vorliegt.

    Auch dem Antrag der Beteiligten zu 1, das vorliegende Verfahren auszusetzen bis der Europäische Gerichtshof über die Vorlage des Bundesarbeitsgerichts vom 17. November 2010 (NZA 2011, 34) über die Vereinbarkeit von wiederholten Befristungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG aufgrund eines ständigen Vertretungsbedarfs mit Gemeinschaftsrecht entschieden habe, war nicht zu entsprechen, denn die in diesem Verfahren klärungsbedürftigen Rechtsfragen sind vorliegend ebenfalls nicht entscheidungserheblich.

  • BVerwG, 19.01.2009 - 6 P 1.08

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds der Jugend- und

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2011 - 17 P 11.1085
    Dabei kommt es aber entscheidend auf den Wortlaut und auf die Begleitumstände der Erklärung an (vgl. etwa BVerwG vom 31.5.2005 a.a.O.; BVerwG vom 19.1.2009 BVerwGE 133, 42).
  • BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters nach Berufsausbildung

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2011 - 17 P 11.1085
    Wird ein Feststellungsantrag nach Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG gestellt, hierüber aber nicht bereits vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach Art. 9 Abs. 2 BayPVG rechtskräftig entschieden, so wandelt sich beim Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 BayPVG der Feststellungsantrag nach Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG in einen solchen nach Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BayPVG auf Auflösung des nunmehr begründeten Arbeitsverhältnisses um, ohne dass es einer förmlichen Antragsänderung bedarf (vgl. z.B. BAG vom 29.11.1989 BAGE 63, 319 unter Aufgabe von BAG vom 14.5.1987 BAGE 55, 284; Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, RdNr. 53 zu Art. 9 BayPVG).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2005 - PB 15 S 1129/04

    Verzicht eines Auszubildenden, der in die Jugend- und Auszubildendenvertretung

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2011 - 17 P 11.1085
    Ist aber aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles und unter Berücksichtigung der von der Beteiligten zu 1 gemachten Erklärungen davon auszugehen, dass sie am 17. August 2010 vorbehaltlos und in Kenntnis ihres nach Art. 9 Abs. 2 BayPVG bestehenden Weiterbeschäftigungsanspruches einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem Antragsteller geschlossen hat, so ist hierin ein - zumindest konkludenter - Verzicht auf Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nach Art. 9 Abs. 2 BayPVG zu sehen (ebenso VGH BW vom 18.1.2005 IÖD 2005, 81; siehe auch LAG Köln vom 23.2.2000 AiB 2001, 53).
  • BAG, 14.05.1987 - 6 AZR 498/85

    Weiterbeschäftigungsanspruch Auszubildender: Rechtsweg, Fiktionswirkung,

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2011 - 17 P 11.1085
    Wird ein Feststellungsantrag nach Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG gestellt, hierüber aber nicht bereits vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach Art. 9 Abs. 2 BayPVG rechtskräftig entschieden, so wandelt sich beim Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 BayPVG der Feststellungsantrag nach Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG in einen solchen nach Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BayPVG auf Auflösung des nunmehr begründeten Arbeitsverhältnisses um, ohne dass es einer förmlichen Antragsänderung bedarf (vgl. z.B. BAG vom 29.11.1989 BAGE 63, 319 unter Aufgabe von BAG vom 14.5.1987 BAGE 55, 284; Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, RdNr. 53 zu Art. 9 BayPVG).
  • LAG Köln, 23.02.2000 - 2 Sa 1248/99

    Auszubildender - § 78a BetrVG - Begriff

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2011 - 17 P 11.1085
    Ist aber aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles und unter Berücksichtigung der von der Beteiligten zu 1 gemachten Erklärungen davon auszugehen, dass sie am 17. August 2010 vorbehaltlos und in Kenntnis ihres nach Art. 9 Abs. 2 BayPVG bestehenden Weiterbeschäftigungsanspruches einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem Antragsteller geschlossen hat, so ist hierin ein - zumindest konkludenter - Verzicht auf Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nach Art. 9 Abs. 2 BayPVG zu sehen (ebenso VGH BW vom 18.1.2005 IÖD 2005, 81; siehe auch LAG Köln vom 23.2.2000 AiB 2001, 53).
  • VGH Bayern, 25.09.2008 - 17 PC 08.475

    Personalrat; Bereitstellung einer Bürokraft durch die Dienststelle

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2011 - 17 P 11.1085
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayVGH vom 27.2.2000 Az.: 17 C 05.1527; BayVGH vom 16.1.2006 Az.: 17 P 05.167; BayVGH vom 6. April 2009 Az.: 17 P 09.166; BayVGH vom 20. April 2009 Az.: 17 PC 08.475) beträgt der Gegenstandswert in Personalvertretungsangelegenheiten regelmäßig - so auch hier - 4.000 Euro.
  • VGH Bayern, 06.04.2009 - 17 P 09.166
    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2011 - 17 P 11.1085
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayVGH vom 27.2.2000 Az.: 17 C 05.1527; BayVGH vom 16.1.2006 Az.: 17 P 05.167; BayVGH vom 6. April 2009 Az.: 17 P 09.166; BayVGH vom 20. April 2009 Az.: 17 PC 08.475) beträgt der Gegenstandswert in Personalvertretungsangelegenheiten regelmäßig - so auch hier - 4.000 Euro.
  • VGH Bayern, 27.02.2006 - 17 C 05.1527
    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2011 - 17 P 11.1085
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayVGH vom 27.2.2000 Az.: 17 C 05.1527; BayVGH vom 16.1.2006 Az.: 17 P 05.167; BayVGH vom 6. April 2009 Az.: 17 P 09.166; BayVGH vom 20. April 2009 Az.: 17 PC 08.475) beträgt der Gegenstandswert in Personalvertretungsangelegenheiten regelmäßig - so auch hier - 4.000 Euro.
  • VG Ansbach, 04.12.2012 - AN 7 P 12.01140

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Bezirks-Jugendvertreters

    Zu ergänzen ist lediglich, dass im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass die Beteiligte zu 1) durch die Annahme des an sie gerichteten Angebots ihres Arbeitgebers auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages zur Weiterbeschäftigung nach Ausbildungsende etwa auf ihren mit Schreiben vom 4. Juni 2012 geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 9 Abs. 2 BPersVG verzichtet hätte (zu den Voraussetzungen eines solchen etwaigen Verzichts vgl. etwa BVerwG. B.v. 19.01.2009, Az. 6 P 1/08, juris RdNr. 13 ff.; BayVGH, B.v. 17.10.2011, Az. 17 P 11.1085, juris RdNr. 34).

    Der bereits am 4. Juli 2012 form- und fristgerecht bei der Fachkammer eingegangene schriftsätzliche, ursprünglich primär als Feststellungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BPersVG gestellte Antrag hat sich durch die oben genannte, im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens eingetretene Umwandlung des ursprünglich vertraglich begründeten befristeten Ausbildungsverhältnisses in ein gesetzlich begründetes unbefristetes Arbeitsverhältnis automatisch in einen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG gewandelt, ohne dass es insoweit einer förmlichen Antragsänderung, wie sie jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2012 hier zur Klarstellung sogar auch ausdrücklich vorgenommen worden ist, bedurft hätte (vgl. z.B. Lorenzen/Faber, BPersVG, § 9, RdNr. 51 mit Verweisen insbesondere auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerwG und des BayVGH; vgl. im Übrigen etwa auch BayVGH, B.v. 17.10.2011, Az. 17 P 11.1085, juris - RdNr. 29).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. B. v. 8.7.1985, Az. 6 PB 29.84) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 27.02.2000, Az. 17 C 05.1527 - juris; BayVGH, B.v. 16.01.2006, Az. 17 P 05.162, juris; BayVGH, B.v. 17.10.2011, Az. 17 P 11.1085, juris), der die erkennende Fachkammer folgt, beträgt der Gegenstandswert in Personalvertretungsangelegenheiten regelmäßig - so auch hier - 4.000,00 EUR (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG).

  • VG Ansbach, 04.12.2012 - AN 7 P 10.01330

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Bezirks-Jugendvertreters

    Zu ergänzen ist lediglich, dass im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass die Beteiligte zu 1) durch die Annahme des an sie gerichteten Angebots ihres Arbeitgebers auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages zur Weiterbeschäftigung nach Ausbildungsende etwa auf ihren mit Schreiben vom 31. Mai 2010 geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 9 Abs. 2 BPersVG verzichtet hätte (zu den Voraussetzungen eines solchen etwaigen Verzichts vgl. etwa BVerwG, B.v. 19.01.2009, Az. 6 P 1/08, juris RdNr. 13 ff.; BayVGH, B.v. 17.10.2011, Az. 17 P 11.1085, juris RdNr. 34).

    Der bereits am 2. Juli 2010 form- und fristgerecht bei der Fachkammer eingegangene schriftsätzliche, ursprünglich primär als Feststellungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BPersVG gestellte Antrag hat sich durch die oben genannte, im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens eingetretene Umwandlung des ursprünglich vertraglich begründeten befristeten Ausbildungsverhältnisses in ein gesetzlich begründetes unbefristetes Arbeitsverhältnis automatisch in einen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG gewandelt, ohne dass es insoweit einer förmlichen Antragsänderung, wie sie jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2012 hier zur Klarstellung sogar auch ausdrücklich vorgenommen worden ist, bedurft hätte (vgl. z.B. Lorenzen/Faber, BPersVG, § 9, RdNr. 51 mit Verweisen insbesondere auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerwG und des BayVGH; vgl. im Übrigen etwa auch BayVGH, B.v. 17.10.2011, Az. 17 P 11.1085, juris - RdNr. 29).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. B. v. 8.7.1985, Az. 6 PB 29.84) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 27.02.2000, Az. 17 C 05.1527 - juris; BayVGH, B.v. 16.01.2006, Az. 17 P 05.162, juris; BayVGH, B.v. 17.10.2011, Az. 17 P 11.1085, juris), der die erkennende Fachkammer folgt, beträgt der Gegenstandswert in Personalvertretungsangelegenheiten regelmäßig - so auch hier - 4.000,00 EUR (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG).

  • VG Ansbach, 04.12.2012 - AN 7 P 11.00509

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines örtlichen Jugendvertreters

    Zu ergänzen ist lediglich, dass im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass die Beteiligte zu 1) durch die Annahme des an sie gerichteten Angebots ihres Arbeitgebers auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages zur Weiterbeschäftigung nach Ausbildungsende etwa auf ihren mit Schreiben vom 17. Januar 2011 form- und fristgerecht geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 9 Abs. 2 BPersVG verzichtet hätte (zu den Voraussetzungen eines solchen etwaigen Verzichts vgl. etwa BVerwG. B.v. 19.01.2009, Az. 6 P 1/08, juris RdNr. 13 ff.; BayVGH, B.v. 17.10.2011, Az. 17 P 11.1085, juris RdNr. 34).

    Der bereits am 21. Februar 2011 form- und fristgerecht bei der Fachkammer eingegangene schriftsätzliche, ursprünglich primär als Feststellungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BPersVG gestellte Antrag hat sich durch die oben genannte, im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens eingetretene Umwandlung des ursprünglich vertraglich begründeten befristeten Ausbildungsverhältnisses in ein gesetzlich begründetes unbefristetes Arbeitsverhältnis automatisch in einen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG gewandelt, ohne dass es insoweit einer förmlichen Antragsänderung, wie sie jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2012 hier zur Klarstellung sogar auch ausdrücklich vorgenommen worden ist, bedurft hätte (vgl. z.B. Lorenzen/Faber, BPersVG, § 9, RdNr. 51 mit Verweisen insbesondere auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerwG und des BayVGH; vgl. im Übrigen etwa auch BayVGH, B.v. 17.10.2011, Az. 17 P 11.1085, juris - RdNr. 29).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. B.v. 8.7.1985, Az. 6 PB 29.84) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 27.02.2000, Az. 17 C 05.1527 - juris; BayVGH, B.v. 16.01.2006, Az. 17 P 05.162, juris; BayVGH, B.v. 17.10.2011, Az. 17 P 11.1085, juris), der die erkennende Fachkammer folgt, beträgt der Gegenstandswert in Personalvertretungsangelegenheiten regelmäßig - so auch hier - 4.000,00 EUR (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG).

  • VGH Bayern, 19.11.2012 - 18 P 11.1960

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

    Die Nebenabrede in § 5 des befristeten Arbeitsvertrages vom 31. Juli 2009 zeigt auch, dass in dem Abschluss dieses Vertrages vorliegend kein Verzicht auf den Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 9 Abs. 2 BPersVG durch die Beteiligte zu 1 gesehen werden kann (vgl. hierzu BVerwG vom 31.5.2005 PersV 2006, 33 m.w.N.; vgl. auch BayVGH vom 17.10.2011 BayVBl 2012, 636 m.w.N.).
  • VG Ansbach, 04.12.2012 - AN 7 P 12.01080

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; nachwirkender Schutz nach Ablauf der

    Der bereits am 21. Juni 2012 form- und fristgerecht bei der Fachkammer eingegangene schriftsätzliche, ursprünglich primär als Feststellungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BPersVG gestellte Antrag hat sich durch die oben genannte, im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens eingetretene Umwandlung des ursprünglich begründeten befristeten Ausbildungsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis automatisch in einen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG gewandelt, ohne dass es insoweit einer förmlichen Änderung, wie sie jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2012 hier sogar auch ausdrücklich vorgenommen worden ist, bedurft hätte (vgl. z.B. Lorentzen/Faber, BPersVG, § 9, RdNr. 51 mit Verweisen insbesondere auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerwG und des BayVGH; vgl. im Übrigen etwa auch BayVGH, B.v. 17.10.2011, Az. 17 P 11.1085, juris - RdNr. 29).
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